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Gefahrgut LKW326

Wir stellen Ihren Gefahrgutbeauftragten

 

Was macht ein Gefahrgutbeauftragter?

Die Aufgaben eines (externen) Gefahrgutbeauftragten sind gut zu umreißen, da sie gesetzlich vorgegeben sind. Nach §8 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) fallen dem Gefahrgutbeauftragten vor allem folgende Pflichten und Aufgaben zu:ADR Gefahrgut

  • Beratung und Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
  • Schriftliche Dokumentation aller Beratungstätigkeiten
  • Erstellung von Berichten bei Gefahrgutunfällen
  • Ausreichende und regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter
  • Erstellung des Jahresberichts
  • Aufbewahrung der Dokumente für fünf Jahre


Das bedeutet, dass wir Sie entlang Ihres Prozesses beraten und betreuen. Wir erfassen Ihren Status Quo, inwiefern mit Gefahrgut umgegangen wird und schulen Ihre Mitarbeiter für ihre Aufgabe im Gefahrgutprozess. Wir stehen jederzeit für Fragen zur Verfügung, die sich in Ihrem täglichen Geschäft ergeben und stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Seite. Wir dokumentieren alle relevanten Schritte und erstellen mit Ihren Angaben den Jahresbericht. Auch bei Rückfragen von Behörden oder Kontrollen stehen wir Ihnen zur Seite.

 

Gibt es Ausnahmen? Prüfen Sie jetzt, ob Sie einen Gefahrgutbeauftragten benötigen?

Die GbV kennt zahlreiche Ausnahmen, von denen Sie profitieren können. Die wichtigste: Wenn der Unternehmer selbst die Funktionen eines Gefahrgutbeauftragten übernimmt, ist kein weiterer Beauftragter nötig. (Natürlich muss der Unternehmer entsprechend geschult sein.)

Die weiteren (Einzel-)Ausnahmen betreffen Unternehmen, die

  • nur Güter versenden, die nach ADR, RID, ADN oder IMDG-Code freigestellt sind,
  • nur freigestellte Mengen befördern bzw. die 1000-Punkte-Regelung nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code einhalten,
  • gefährliche Güter lediglich empfangen,
  • ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Reisender oder Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) wahrnehmen,
  • Verpackungen herstellen oder rekonditionieren und nicht anderweitig an einer Gefahrgutbeförderung beteiligt sind,
  • ausschließlich als Auftraggeber des Absenders nicht mehr als 50 Tonnen netto Gefahrgut pro Jahr versenden (ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0),
  • ausschließlich als Entlader an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Jahr beteiligt sind.

Achtung: Auch Unternehmen, die zwar Gefahrgüter nur empfangen, aber zusätzlich die Pflichten des Entladers für mehr als 50 Tonnen pro Kalenderjahr übernehmen, müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.

 

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  Gefahrgutbeauftragter

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