Wer muss gemäß ADR 1.3 unterwiesen werden?
Jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befasst ist, muss entsprechend ihrer Verantwortlichkeiten und Funktionen eine Unterweisung gemäß Kapitel 1.3 ADR erhalten.
Die Schulung richtet sich an alle Mitarbeiter, die mit Gefahrgut umgehen oder zu deren Verantwortungsbereich Gefahrgüter gehören. Sie müssen in ihren Aufgaben unterwiesen werden und die relevanten Gefahrgut-Vorschriften kennen.
Das ADR zieht hier in Abschnitt 1.3.1 die Rechtsfiguren aus Kapitel 1.4 heran: Damit ist nicht nur das Personal des Absenders, Beförderers und Empfängers betroffen, sondern auch alles Personal, das als Mitarbeiter „anderer Beteiligter“ an der Gefahrgutbeförderung beteiligt ist, also verlädt, verpackt, entlädt oder befüllt.