Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten
Gesetzliche Pflicht und wichtiges Steuerungsinstrument
Der Jahresbericht ist ein Bericht des Gefahrgutbeauftragten an den Unternehmer. Er fasst die Tätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter während des abgelaufenen Geschäftsjahres zusammen und ordnet die betriebliche Sicherheitslage ein.
Gesetzlicher Mindestinhalt
- Art der gefährlichen Güter, unterteilt nach Klassen
- Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der vier gesetzlichen Mengenstufen
- Zahl und Art der Unfälle, für die ein Unfallbericht nach ADR 1.8.3.6 erstellt wurde
- Sonstige Angaben, die für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind
- Angabe, ob gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial nach ADR 1.10.3 betroffen waren
Bedeutung für das Unternehmen
- Art und Umfang der Gefahrguttätigkeiten nachvollziehbar darstellen
- Veränderungen gegenüber früheren Berichtsjahren erkennen
- Unfälle und sicherheitsrelevante Ereignisse einordnen
- Ergebnisse der Überwachungstätigkeit zusammenführen
- Organisatorische Schwachstellen und Handlungsbedarf aufzeigen
- Der Unternehmensleitung eine Entscheidungsgrundlage geben
Bei der Gesamtmenge sind ausdrücklich auch die empfangenen gefährlichen Güter zu berücksichtigen. Angaben über Gefahrgutbeförderungen im Luftverkehr gehören nicht in den Jahresbericht nach der GbV.
Der Jahresbericht ist kein Zertifikat über die Vorschriftenkonformität sämtlicher Beförderungsvorgänge. Seine Aussagekraft setzt vollständige und zutreffende Unternehmensangaben voraus.
Rechtsgrundlagen: § 8 Absatz 5 GbV, § 9 Absatz 3 GbV, ADR 1.8.3.6 und ADR 1.10.3. Fachlicher Stand: ADR 2025.
Mehr als eine Mengenaufstellung
Unsere Leistungen bei der Erstellung des Jahresberichts
Die Velox TransLog Beratungs GmbH erstellt den Jahresbericht als Bestandteil der laufenden Gefahrgutbetreuung. Dabei verbinden wir die gesetzlichen Pflichtangaben mit der fachlichen Auswertung des Berichtsjahres.
Erfassung der Tätigkeiten
Wir stimmen ab, welche Tätigkeiten im Berichtsjahr ausgeübt wurden, etwa Versand, Verpackung, Verladung, Befüllung, Beförderung, Empfang oder Entladung.
Aufbereitung der Gefahrgutdaten
Auf Grundlage der bereitgestellten Unterlagen ordnen wir versandte und empfangene Gefahrgüter den Klassen und der zutreffenden Mengenstufe zu.
Plausibilitätsprüfung
Wir prüfen die vorgelegten Angaben im vereinbarten Umfang auf Vollständigkeit und Plausibilität und klären erkennbare Widersprüche.
Auswertung der Überwachung
Betriebsprüfungen, Beratungen und sonstige Überwachungstätigkeiten werden ausgewertet. Wesentliche Feststellungen fließen in die Beurteilung ein.
Bewertung besonderer Ereignisse
Wir prüfen Unfälle und Zwischenfälle sowie eine mögliche Beteiligung an Beförderungen gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial.
Darstellung der Sicherheitslage
Neben dem Mindestinhalt nehmen wir bei Bedarf Abweichungen, organisatorische Veränderungen, Schulungsbedarf und offene Maßnahmen auf.
Erstellung und Besprechung
Das Unternehmen erhält einen übersichtlichen Jahresbericht. Wesentliche Feststellungen und Handlungsempfehlungen werden mit dem Ansprechpartner besprochen.
Das Ergebnis
Ein nachvollziehbarer Jahresbericht, der die gesetzliche Pflicht erfüllt und der Unternehmensleitung konkrete Ansatzpunkte für die weitere Gefahrgutorganisation gibt.
Häufige Fragen
Fragen zum Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten
Die wichtigsten Punkte zu Zuständigkeit, Datengrundlage, Aufbewahrung und Aussagekraft.
Wer erstellt den Jahresbericht?
Der bestellte Gefahrgutbeauftragte erstellt den Jahresbericht für den Unternehmer. Das gilt sowohl für einen internen als auch für einen extern bestellten Gefahrgutbeauftragten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Benötigt werden insbesondere Angaben über versandte und empfangene Gefahrgüter, Gefahrgutklassen, Mengen, Beförderungsvorgänge, Unfälle und wesentliche betriebliche Veränderungen. Der Unternehmer muss die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen.
Müssen empfangene Gefahrgüter berücksichtigt werden?
Ja. Die für den Jahresbericht anzugebende Gesamtmenge schließt ausdrücklich auch die empfangenen gefährlichen Güter ein.
Muss der Jahresbericht an eine Behörde geschickt werden?
Eine automatische jährliche Übersendung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Der Unternehmer muss den Bericht jedoch fünf Jahre aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform vorlegen.
Ersetzt der Jahresbericht eine Betriebsprüfung?
Nein. Der Jahresbericht fasst das abgelaufene Geschäftsjahr zusammen. Die laufende Überwachung der betrieblichen Gefahrgutprozesse und die erforderlichen Betriebsprüfungen bleiben eigenständige Aufgaben.
Entfällt der Jahresbericht bei einer Befreiung nach § 2 GbV?
Fällt das Unternehmen vollständig unter einen Befreiungstatbestand und muss deshalb keinen Gefahrgutbeauftragten bestellen, besteht grundsätzlich auch keine gesetzliche Pflicht zu einem Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 GbV. Ob die Befreiung tatsächlich greift, muss anhand sämtlicher Tätigkeiten geprüft werden.
Bestätigt der Jahresbericht die vollständige Einhaltung aller Vorschriften?
Nein. Der Jahresbericht dokumentiert Tätigkeiten, Mengen, relevante Ereignisse und die Einschätzung der Sicherheitslage. Er ist kein Zertifikat über die Fehlerfreiheit jedes einzelnen Beförderungsvorgangs.
Persönliche Gefahrgutbetreuung anfragen
Sie benötigen einen externen Gefahrgutbeauftragten, einen Jahresbericht oder eine fachliche Prüfung Ihrer Gefahrgutprozesse? Beschreiben Sie uns kurz Ihre Tätigkeiten und die betroffenen Gefahrgüter.