Straßenverkehr nach ADR 2025

Batterien sicher versenden

Kleine Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien können unter bestimmten Voraussetzungen nach Sondervorschrift 188 befördert werden. Dann genügt häufig das Batterie-Kennzeichen. Sobald eine Voraussetzung fehlt, gelten die regulären ADR-Vorschriften.

Vor dem Versand prüfen
  1. Batterieart und Versandfall
  2. Wh-Wert oder Lithiumgehalt
  3. Zustand und UN-38.3-Nachweis

Welche Batterien fallen unter die Regelung?

Die richtige UN-Nummer hängt von der Batterieart und davon ab, ob die Batterie lose, in einer Ausrüstung oder zusammen mit einer Ausrüstung versendet wird.

Batterieart Lose In oder mit Ausrüstung Grenze Zelle Grenze Batterie
Lithium-Metall UN 3090 UN 3091 höchstens 1 g Lithium höchstens 2 g Lithium
Lithium-Ionen UN 3480 UN 3481 höchstens 20 Wh höchstens 100 Wh
Natrium-Ionen mit organischem Elektrolyt UN 3551 UN 3552 höchstens 20 Wh höchstens 100 Wh

Die Grenzwerte gelten für jede einzelne Zelle oder Batterie. Eine Lithium-Ionen-Batterie mit genau 100 Wh kann die Leistungsgrenze der SV 188 noch erfüllen. Bei mehr als 100 Wh ist SV 188 nicht anwendbar.

Voraussetzungen der Sondervorschrift 188

Die Erleichterung gilt nur, wenn sämtliche Bedingungen erfüllt sind.

1

Grenzwerte

Der Wh-Wert oder Lithiumgehalt liegt innerhalb der genannten Grenzen.

2

UN-38.3-Prüfung

Der Batterietyp erfüllt die einschlägigen Prüfanforderungen. Die Prüfzusammenfassung muss in der Lieferkette zugänglich sein.

3

Kurzschlussschutz

Pole und leitfähige Teile dürfen sich nicht gegenseitig oder anderes leitfähiges Material berühren.

4

Verpackung

Lose Zellen und Batterien benötigen eine vollständige Innenverpackung und eine widerstandsfähige Außenverpackung.

5

Fallprüfung und Masse

Das Versandstück mit losen Batterien muss für eine Fallhöhe von 1,2 m geeignet sein und darf höchstens 30 kg brutto wiegen.

Bei vollständiger Einhaltung

  • kein ADR-Beförderungspapier
  • kein Gefahrzettel 9A
  • keine UN-bauartgeprüfte Gefahrgutverpackung
  • keine Berechnung nach ADR 1.1.3.6

Trotzdem erforderlich

  • UN-38.3-Konformität
  • Schutz gegen Kurzschluss und Beschädigung
  • geeignete Innen- und Außenverpackung
  • Batterie-Kennzeichen, soweit keine Ausnahme greift

Das Batterie-Kennzeichen nach ADR 5.2.1.9

Der frühere Begriff „LiBat-Kennzeichen“ ist weiterhin gebräuchlich. ADR 2025 bezeichnet es als Batterie-Kennzeichen, weil es inzwischen auch für Natrium-Ionen-Batterien verwendet wird.

Muster eines Batterie-Kennzeichens für UN 3480 Quadratisches Kennzeichen mit rot schraffiertem Rand, Batteriesymbol und UN-Nummer 3480. UN 3480
Muster für UN 3480. Das Kennzeichen auf dem Versandstück muss den Vorgaben des ADR entsprechen.

Das Kennzeichen ist grundsätzlich erforderlich bei

  • losen Zellen oder Batterien nach SV 188
  • Zellen oder Batterien, die mit Ausrüstung verpackt sind
  • Zellen oder Batterien in Ausrüstung, soweit keine Ausnahme greift

Ausnahme bei Batterien in Ausrüstung

Kein Kennzeichen ist erforderlich bei Versandstücken, die ausschließlich eingebaute Knopfzellen enthalten. Die Ausnahme kann außerdem bei höchstens vier eingebauten Zellen oder zwei eingebauten Batterien je Versandstück genutzt werden, wenn die Sendung höchstens zwei solcher Versandstücke umfasst.

Mindestmaß grundsätzlich 100 × 100 mm, bei kleinen Versandstücken mindestens 100 × 70 mm. Das ältere Kennzeichen darf nach der Übergangsregelung des ADR noch bis zum 31.12.2026 verwendet werden.

Die Ausnahme von der Kennzeichnung gilt nicht für lose Batterien und nicht für Batterien, die lediglich zusammen mit einer Ausrüstung verpackt sind.

Wann reicht das Batterie-Kennzeichen nicht mehr?

Das Batterie-Kennzeichen gehört zur Beförderung nach SV 188. Es ersetzt weder den Gefahrzettel 9A noch die übrigen Anforderungen eines regulären ADR-Versands.

SachverhaltFolgeRegelungsweg
Grenzwert je Zelle oder Batterie überschrittenSV 188 nicht anwendbarregulärer ADR-Versand, im Standardfall P903
Eine Voraussetzung der SV 188 fehltFreistellung entfälltreguläre Vorschriften vollständig prüfen
Beschädigt oder defektbesondere GefahrenbewertungSV 376 und P908, bei kritischem Zustand P911
Entsorgung oder Recyclingeigener RegelungswegSV 377 und regelmäßig P909
Prototyp oder Kleinserie ohne UN-38.3-PrüfungSV 188 nicht möglichSV 310 und P910

Regulärer Versand intakter Batterien

  1. zutreffende UN-Nummer bestimmen
  2. Verpackung nach P903 auswählen
  3. UN-Nummer und Gefahrzettel 9A anbringen
  4. ADR-Beförderungspapier erstellen
Beispiel Beförderungspapier

UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, 9, (E)

Zusätzlich sind unter anderem Anzahl und Art der Versandstücke, Gesamtmenge, Absender und Empfänger anzugeben. Für Lithiumbatterien ist keine Verpackungsgruppe zugeordnet.

Für UN 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552 gilt grundsätzlich Beförderungskategorie 2. Bei Anwendung des ADR 1.1.3.6 wird die Masse der Batterien ohne Verpackung mit dem Faktor 3 multipliziert. Bei weiteren Gefahrgütern muss die Gesamtberechnung alle Positionen erfassen.

Beschädigte Batterien, Recycling und Prototypen

Bei diesen Batterien reicht die Prüfung der Wh-Grenze nicht aus. Zustand und Beförderungszweck bestimmen die zulässige Verpackung.

Beschädigt, nicht kritisch

SV 376 mit P908 beziehungsweise LP904.

Kritisch beschädigt

SV 376 mit P911 beziehungsweise LP906 und den vorgeschriebenen behördlichen Festlegungen.

Entsorgung oder Recycling

SV 377 mit Verpackungsanweisung P909.

Prototyp oder Kleinserie

SV 310 mit P910 beziehungsweise LP905.

Bei Verformung, Erwärmung, Ausgasung, Leckage oder Brandspuren ist vor dem Versand eine fachliche Bewertung erforderlich.

Prüfablauf vor dem Versand

  1. 1

    Batterieart

    Lithium-Metall, Lithium-Ionen oder Natrium-Ionen?

  2. 2

    Versandfall

    Lose, in Ausrüstung oder mit Ausrüstung verpackt?

  3. 3

    Zustand

    Intakt, zur Entsorgung, beschädigt oder Prototyp?

  4. 4

    Kenndaten

    Zelle oder Batterie, Wh-Wert beziehungsweise Lithiumgehalt?

  5. 5

    Versandweg

    SV 188 vollständig anwendbar oder regulärer ADR-Versand?

Häufige Fragen

Ist das Batterie-Kennzeichen ein LQ-Kennzeichen?

Nein. Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien haben in Tabelle A den Eintrag LQ 0. Das Batterie-Kennzeichen beruht auf der Sondervorschrift 188.

Muss die UN-38.3-Prüfzusammenfassung am Paket angebracht werden?

Nein. Sie muss grundsätzlich zugänglich sein, wird aber nicht automatisch am Versandstück angebracht oder jeder Sendung beigelegt.

Woher kenne ich den Wh-Wert oder den Lithiumgehalt?

Zunächst muss anhand der Herstellerunterlagen festgestellt werden, um welche Batterieart es sich handelt. Bei Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Batterien ist die Nennenergie in Wh maßgeblich, bei Lithium-Metall-Batterien der Lithiumgehalt in Gramm. Die Angaben können auf dem Typenschild, im technischen Datenblatt, in den Transportinformationen oder in einer schriftlichen Herstellerbestätigung stehen. Die UN-38.3-Prüfzusammenfassung unterstützt zusätzlich die eindeutige Identifizierung des geprüften Zell- oder Batterietyps.

Fehlen die erforderlichen Herstellerangaben, darf nicht einfach angenommen werden, dass die Grenzwerte der SV 188 eingehalten sind. Der Hersteller oder Lieferant muss die Werte bestätigen.

Braucht eine lose Batterie unter 100 Wh ein Kennzeichen?

Ja, wenn sie nach SV 188 versendet wird. Die mengenbezogene Ausnahme vom Kennzeichen betrifft nur Batterien oder Zellen, die in Ausrüstung eingebaut sind.

Was gilt bei mehr als 100 Wh?

Bei einer Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Batterie mit mehr als 100 Wh kann SV 188 nicht genutzt werden. Für eine intakte Batterie kommt regelmäßig der reguläre ADR-Versand nach P903 in Betracht.

Gilt diese Anleitung auch für Luftfracht?

Nein. Für den Luftverkehr gelten die ICAO-TI und die IATA-DGR. Paketdienste und Luftfahrtunternehmen können zusätzliche Annahmebedingungen vorgeben.

Unsicher bei Einstufung oder Versand?

Wir prüfen Batterieart, Zustand, Verpackung, Kennzeichnung und Beförderungspapier für Ihren konkreten Versandfall.

Prüfung anfragen

Rechtsgrundlagen

ADR 2025: 1.1.3.6, 2.2.9.1.7, Tabelle A, Sondervorschriften 188, 230, 310, 376 und 377, Verpackungsanweisungen P903 sowie P908 bis P911, 5.2.1.9, 5.2.2.2.2 und 5.4.1.

ADR 2025 bei der UNECE

Diese Übersicht behandelt den Straßenverkehr nach ADR 2025. Sie ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Einzelfalls. Für Luft- und Seeverkehr gelten eigene Vorschriften.