Straßenverkehr nach ADR 2025
Batterien sicher versenden
Kleine Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien können unter bestimmten Voraussetzungen nach Sondervorschrift 188 befördert werden. Dann genügt häufig das Batterie-Kennzeichen. Sobald eine Voraussetzung fehlt, gelten die regulären ADR-Vorschriften.
- Batterieart und Versandfall
- Wh-Wert oder Lithiumgehalt
- Zustand und UN-38.3-Nachweis
Welche Batterien fallen unter die Regelung?
Die richtige UN-Nummer hängt von der Batterieart und davon ab, ob die Batterie lose, in einer Ausrüstung oder zusammen mit einer Ausrüstung versendet wird.
| Batterieart | Lose | In oder mit Ausrüstung | Grenze Zelle | Grenze Batterie |
|---|---|---|---|---|
| Lithium-Metall | UN 3090 | UN 3091 | höchstens 1 g Lithium | höchstens 2 g Lithium |
| Lithium-Ionen | UN 3480 | UN 3481 | höchstens 20 Wh | höchstens 100 Wh |
| Natrium-Ionen mit organischem Elektrolyt | UN 3551 | UN 3552 | höchstens 20 Wh | höchstens 100 Wh |
Die Grenzwerte gelten für jede einzelne Zelle oder Batterie. Eine Lithium-Ionen-Batterie mit genau 100 Wh kann die Leistungsgrenze der SV 188 noch erfüllen. Bei mehr als 100 Wh ist SV 188 nicht anwendbar.
Voraussetzungen der Sondervorschrift 188
Die Erleichterung gilt nur, wenn sämtliche Bedingungen erfüllt sind.
Grenzwerte
Der Wh-Wert oder Lithiumgehalt liegt innerhalb der genannten Grenzen.
UN-38.3-Prüfung
Der Batterietyp erfüllt die einschlägigen Prüfanforderungen. Die Prüfzusammenfassung muss in der Lieferkette zugänglich sein.
Kurzschlussschutz
Pole und leitfähige Teile dürfen sich nicht gegenseitig oder anderes leitfähiges Material berühren.
Verpackung
Lose Zellen und Batterien benötigen eine vollständige Innenverpackung und eine widerstandsfähige Außenverpackung.
Fallprüfung und Masse
Das Versandstück mit losen Batterien muss für eine Fallhöhe von 1,2 m geeignet sein und darf höchstens 30 kg brutto wiegen.
Bei vollständiger Einhaltung
- kein ADR-Beförderungspapier
- kein Gefahrzettel 9A
- keine UN-bauartgeprüfte Gefahrgutverpackung
- keine Berechnung nach ADR 1.1.3.6
Trotzdem erforderlich
- UN-38.3-Konformität
- Schutz gegen Kurzschluss und Beschädigung
- geeignete Innen- und Außenverpackung
- Batterie-Kennzeichen, soweit keine Ausnahme greift
Das Batterie-Kennzeichen nach ADR 5.2.1.9
Der frühere Begriff „LiBat-Kennzeichen“ ist weiterhin gebräuchlich. ADR 2025 bezeichnet es als Batterie-Kennzeichen, weil es inzwischen auch für Natrium-Ionen-Batterien verwendet wird.
Das Kennzeichen ist grundsätzlich erforderlich bei
- losen Zellen oder Batterien nach SV 188
- Zellen oder Batterien, die mit Ausrüstung verpackt sind
- Zellen oder Batterien in Ausrüstung, soweit keine Ausnahme greift
Ausnahme bei Batterien in Ausrüstung
Kein Kennzeichen ist erforderlich bei Versandstücken, die ausschließlich eingebaute Knopfzellen enthalten. Die Ausnahme kann außerdem bei höchstens vier eingebauten Zellen oder zwei eingebauten Batterien je Versandstück genutzt werden, wenn die Sendung höchstens zwei solcher Versandstücke umfasst.
Mindestmaß grundsätzlich 100 × 100 mm, bei kleinen Versandstücken mindestens 100 × 70 mm. Das ältere Kennzeichen darf nach der Übergangsregelung des ADR noch bis zum 31.12.2026 verwendet werden.
Die Ausnahme von der Kennzeichnung gilt nicht für lose Batterien und nicht für Batterien, die lediglich zusammen mit einer Ausrüstung verpackt sind.
Wann reicht das Batterie-Kennzeichen nicht mehr?
Das Batterie-Kennzeichen gehört zur Beförderung nach SV 188. Es ersetzt weder den Gefahrzettel 9A noch die übrigen Anforderungen eines regulären ADR-Versands.
| Sachverhalt | Folge | Regelungsweg |
|---|---|---|
| Grenzwert je Zelle oder Batterie überschritten | SV 188 nicht anwendbar | regulärer ADR-Versand, im Standardfall P903 |
| Eine Voraussetzung der SV 188 fehlt | Freistellung entfällt | reguläre Vorschriften vollständig prüfen |
| Beschädigt oder defekt | besondere Gefahrenbewertung | SV 376 und P908, bei kritischem Zustand P911 |
| Entsorgung oder Recycling | eigener Regelungsweg | SV 377 und regelmäßig P909 |
| Prototyp oder Kleinserie ohne UN-38.3-Prüfung | SV 188 nicht möglich | SV 310 und P910 |
Regulärer Versand intakter Batterien
- zutreffende UN-Nummer bestimmen
- Verpackung nach P903 auswählen
- UN-Nummer und Gefahrzettel 9A anbringen
- ADR-Beförderungspapier erstellen
UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, 9, (E)
Zusätzlich sind unter anderem Anzahl und Art der Versandstücke, Gesamtmenge, Absender und Empfänger anzugeben. Für Lithiumbatterien ist keine Verpackungsgruppe zugeordnet.Für UN 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552 gilt grundsätzlich Beförderungskategorie 2. Bei Anwendung des ADR 1.1.3.6 wird die Masse der Batterien ohne Verpackung mit dem Faktor 3 multipliziert. Bei weiteren Gefahrgütern muss die Gesamtberechnung alle Positionen erfassen.
Beschädigte Batterien, Recycling und Prototypen
Bei diesen Batterien reicht die Prüfung der Wh-Grenze nicht aus. Zustand und Beförderungszweck bestimmen die zulässige Verpackung.
Beschädigt, nicht kritisch
SV 376 mit P908 beziehungsweise LP904.
Kritisch beschädigt
SV 376 mit P911 beziehungsweise LP906 und den vorgeschriebenen behördlichen Festlegungen.
Entsorgung oder Recycling
SV 377 mit Verpackungsanweisung P909.
Prototyp oder Kleinserie
SV 310 mit P910 beziehungsweise LP905.
Bei Verformung, Erwärmung, Ausgasung, Leckage oder Brandspuren ist vor dem Versand eine fachliche Bewertung erforderlich.
Prüfablauf vor dem Versand
- 1
Batterieart
Lithium-Metall, Lithium-Ionen oder Natrium-Ionen?
- 2
Versandfall
Lose, in Ausrüstung oder mit Ausrüstung verpackt?
- 3
Zustand
Intakt, zur Entsorgung, beschädigt oder Prototyp?
- 4
Kenndaten
Zelle oder Batterie, Wh-Wert beziehungsweise Lithiumgehalt?
- 5
Versandweg
SV 188 vollständig anwendbar oder regulärer ADR-Versand?
Häufige Fragen
Ist das Batterie-Kennzeichen ein LQ-Kennzeichen?
Nein. Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien haben in Tabelle A den Eintrag LQ 0. Das Batterie-Kennzeichen beruht auf der Sondervorschrift 188.
Muss die UN-38.3-Prüfzusammenfassung am Paket angebracht werden?
Nein. Sie muss grundsätzlich zugänglich sein, wird aber nicht automatisch am Versandstück angebracht oder jeder Sendung beigelegt.
Woher kenne ich den Wh-Wert oder den Lithiumgehalt?
Zunächst muss anhand der Herstellerunterlagen festgestellt werden, um welche Batterieart es sich handelt. Bei Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Batterien ist die Nennenergie in Wh maßgeblich, bei Lithium-Metall-Batterien der Lithiumgehalt in Gramm. Die Angaben können auf dem Typenschild, im technischen Datenblatt, in den Transportinformationen oder in einer schriftlichen Herstellerbestätigung stehen. Die UN-38.3-Prüfzusammenfassung unterstützt zusätzlich die eindeutige Identifizierung des geprüften Zell- oder Batterietyps.
Fehlen die erforderlichen Herstellerangaben, darf nicht einfach angenommen werden, dass die Grenzwerte der SV 188 eingehalten sind. Der Hersteller oder Lieferant muss die Werte bestätigen.
Braucht eine lose Batterie unter 100 Wh ein Kennzeichen?
Ja, wenn sie nach SV 188 versendet wird. Die mengenbezogene Ausnahme vom Kennzeichen betrifft nur Batterien oder Zellen, die in Ausrüstung eingebaut sind.
Was gilt bei mehr als 100 Wh?
Bei einer Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Batterie mit mehr als 100 Wh kann SV 188 nicht genutzt werden. Für eine intakte Batterie kommt regelmäßig der reguläre ADR-Versand nach P903 in Betracht.
Gilt diese Anleitung auch für Luftfracht?
Nein. Für den Luftverkehr gelten die ICAO-TI und die IATA-DGR. Paketdienste und Luftfahrtunternehmen können zusätzliche Annahmebedingungen vorgeben.
Unsicher bei Einstufung oder Versand?
Wir prüfen Batterieart, Zustand, Verpackung, Kennzeichnung und Beförderungspapier für Ihren konkreten Versandfall.
Rechtsgrundlagen
ADR 2025: 1.1.3.6, 2.2.9.1.7, Tabelle A, Sondervorschriften 188, 230, 310, 376 und 377, Verpackungsanweisungen P903 sowie P908 bis P911, 5.2.1.9, 5.2.2.2.2 und 5.4.1.
Diese Übersicht behandelt den Straßenverkehr nach ADR 2025. Sie ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Einzelfalls. Für Luft- und Seeverkehr gelten eigene Vorschriften.